Prozeß

Prozeß versetzte Generationen "derer von Scheidt - Weschpfennig" in Unruhe

600 Jahre Geschichte und Schicksal eines alten Geschlechtes.

Abschrift aus der Rhein-Zeitung vom 16.6. 1965

Vor nun vierzig Jahren gehörte dem Verband der Familie von Scheidt gen. Weschpfennig allein im mittleren Siegtal 320 Familien an, heute werden es noch einige mehr sein (8 Familien in Bremerhaven). Ihre Vorfahren waren von 1474 an im Besitz des Burglehens Freusburg. Obwohl dieses seit 1438 ein subsidäres Weiberlehen gewesen war, sind von 1479 bis 1617 nur Männer von Scheidt - Weschpfennig belehnt worden. Die Ansprüche dieser adeligen Lehnsherren wurden von den Landesherren stets pflichtgemäß geachtet und geschützt. In einem Erbteilungsvertrag vom 26.1. 1617 ist dann einem Nachkommen Johann Simon und seiner Ehefrau Margarete das Lehen zugeteilt worden. Graf Ernst von Sayn-Wittgenstein bestätigte es 1625, die Belehnung des amigen Sohnes verzögerte sich jedoch bis zum Jahre 1664, und 1737 wurde der letzte Lehnsbrief zugestellt.

Bestätigung des Lehnsbriefes 1737.

..... Uns Wilhelm Heinrich Herzogen zu Sachsen und Georg Friederich Burggrafen zu Kirchberg Ubseren Erben und welche Grafen zu Sayn sind, empfahen, verdienen, vermannen, Uns davon verbunden seyn mit Hulden, Eyden und Diensten, Unsseren Schaden zu warnen und Bestes zu werben und alles darvon thun, das getreue Mann ihren Herrn von solcher Lehnwegen schuldig zu thun sind, als der ehgenannte Hubert Wilhelm vor sich und seines Leibes Lehns Erben in Vollmacht seines Vetters Johann Wilhelm Heinrich Kleins die jetz und von Uns empfangen und darüber Leiblich zu Gott und seinem Heiligen Wort geschworen und gelobt. Doch behältlich Uns Unsern Erben, Unsern Mannen und eines jeglichen seines rechten, sondert arglist. Und dessen zu Uhrkund haben Wir Wilhelm Herzog von Sachsen, Georg Friedrich, Burgraf von Kirchberg, vorgedacht. Unsser Insiegel vor Uns und Unssere Erben an diesen Brief thun hangen, selbigen auch eigenhändig unterschreiben der gegeben ist zu Hachenburg den 28. Tag Martii im Jahre Unseres Herrn Christi Eintausend Siebenhundert Dreißig und Sieben ..... 1737.

Am 7. Dezember 1815 richtete die kgl. preußische Regierung ein Schreiben an die herzogische-nassauische General-Domaine-Direktion in Wiesbaden:

..... Einer Hochl. General-Domainen-Direktion gebe ich mir die Ehre, ganz ergebenst zu ersuchen, mir gefälligst ein Verzeichnis der Lehen baldmöglichst zu übersenden, welche in den vormals Nassauischen jetzt Preußischen Ämter gelegen sind. Düsseldorf, den 7. Dezember 1815, der Oberlandesgerichtspräsident, gez. Sehte

In der Antwort am 18. Januar 1816 wird auch das der Familie Klein gehörige von Scheidt Weschpfennig'sche Burglehen Freusburg aufgeführt, wozu die Burggöter um Freusburg gelegen, Haus und Hof zu Herdorf und in der Finsterbach gehören.

..... Es ist ein Erblehen des Christian Klein als Nachkomme der Margarete von Scheidt gen. Weschpfennig .....! Deutlicher konnte das Recht der Familie Klein nicht anerkannt werden, trotzdem wurden die Lehensgüter nicht ausgeliefert.

Und nun begann ein Prozeß, dessen Streitwert auf 52 Millionen Goldmark festgesetzt wurde und über hundert Jahre lang drei Generationen derer von Scheidt - Weschpfennig in Unruhe bewegen sollte. Die Lehensfamilie bat den preußischen Fiskus um Offenlegung der Lehensakten, man wies sie ab. Eine eingereichte Klage wurde in den ersten beiden Instanzen abgelehnt, der Revisions und Kassationshof Berlin gab ihr als dritte Instanz mit dem Urteil vom 19. April 1841 statt. Daraufhin verurteilte der Justitzsenat Ehrenbreitstein den Fiskus zur Herausgabe aller auf das Burglehen bezügliche Schriftstücke. Das Kreisgericht Altenkirchen wies die Klage wegen unvollständiger Aktivlegimitation erneut ab.

Am 28. Januar 1903 wurde vor dem Oberlandesgericht Frankfurt die Hauptinterventionsklage mit der Begründung abgewiesen, daß die männliche Linie (von Scheidt) erst dann Anspruch auf das Lehen machen könnte, wenn die weibliche Erben Simon Klein ausgestorben sei. Dann strengte die weibliche Linie wiederum eine Klage an, die erste war am

6. 2. 1865 vom Landgericht abgewiesen worden. Den Weg zur letzten Instanz versperrte s Oberlandesgericht Frankfurt mit dem Urteil vom 2.12.1905 der weiblichen Linie mit der Entziehung des Armenrechts. "Bedenken Sie, wen Sie verklagt haben. Sie haben den Staat verklagt. Der Staat aber sind wir alle". So hatte der Vorsitzende des Gerichts zu den Klägern gesprochen.

Das preußische Landwirtschaftsministerium stimmte am 1. März 1928 einer neuen Erörterung der Rechtslage zu, man wolle das Gutachten einer deutschen Universität anerkennen.

Der mit der Ausfertigung des Gutachtens betraute Professor der Rechte erklärte den preußischen Fiskus hinsichtlich der streitigen Lehnsgüter ungerechtfertigt bereichert, verneint Ersitzung und Verjährung und erkennt den Anspruch der Antragsteller auf Herausgabe der Lehensbestandteile und Entschädigung an.

Der Landwirtschaftsminister erteilte am 12.10.1931 den Bescheid, in dem er das Gutachten zwar nicht widerlege, sich aber dem Urteil aus dem Jahre 1905 beuge. Der Gutachter sprach sich entschieden gegen den ablehnenden Spruch aus, eine solche Behandlung widerspreche seinem Rechtsgefühl im stärksten Maße.

Im Januar 1932 hat die Sache von Scheidt - Weschpfennig noch einmal den preußischen Landtag beschäftigt, wiederum ohne jeden Erfolg.



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